Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Gemäß § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der Grundversorger für Haushaltskunden* in der allgemeinen Versorgung zum Stichtag 1. Juli in einem drei Jahresrhythmus zu ermitteln. Die Feststellung ist im Internet zu veröffentlichen.
*Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Festlegung des Grundversorgers für das Netzgebiet der Stadtwerke Schwabach GmbH
Gemäß § 36 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wurde zum 01. Juli 2018 der Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt und der zuständigen Behörde mitgeteilt.
Grundversorger für das Konzessionsgebiet der Stadt Schwabach ist die Stadtwerke Schwabach GmbH.
Bedingungen Ersatzversorgung
Bei Erdgasentnahme aus dem Niederdrucknetz der Stadtwerke Schwabach GmbH (Netzbetrieb) die keinem Lieferanten zugeordnet werden kann, liefert die Stadtwerke Schwabach GmbH (Grundversorger). Die Preise hierfür werden nach dem genehmigten Preisblatt für Grund- und Ersatzversorgung verrechnet.
Die Ersatzversorgung endet mit Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrages, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.